b) Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2005 beantragte die Kasse Abweisung der Beschwerde. Es wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen immer im guten Glauben entgegengenommen habe. Im vorliegenden Fall sei der Versicherte als arbeitnehmender Bezüger gehalten gewesen, seine Arbeitsunfähigkeit umgehend der Kasse mitzuteilen. Er habe daher seine Meldepflicht verletzt. Der weiter geltend gemachte Härtefall liege nicht vor angesichts des Umstandes, dass die Kasse von den zuviel ausbezahlten Beträgen in Höhe von Fr. 15'675.00 nur Fr. 7'387.50 (recte 7'837.50) zurückfordere.