2. a) Dagegen erhob der Versicherte am 15. Dezember 2004 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihm die Rückforderung zu erlassen. Seine Arbeitgeberin sei immer über seine Arbeitsfähigkeit auf dem Laufenden gewesen und er habe die Lohnauszahlungen im guten Glauben auf deren Richtigkeit entgegengenommen. Zudem sei die Korrespondenz mit der Kasse über die Arbeitgeberin gelaufen und er habe davon keine Kenntnis gehabt. Das Schreiben vom 8. November 2004 sei die erste Information, die er von der Kasse erhalten habe.