Die daher zuviel ausbezahlten und noch nicht verjährten Zulagen vom 1. November 1999 bis 29. Februar 2004 in der Höhe von Fr. 7'837.50 seien unter Berücksichtigung der Verjährung zurückzuerstatten. Gleichzeitig wurde der Versicherte darauf hingewiesen, dass er in Bezug auf seine Arbeitsunfähigkeit die Informationspflicht gegenüber der Kasse verletzt habe.