Infolgedessen hätte der Versicherte einen Anspruch auf Fr. 19'222.50 vom 1. Januar 1992 bis 29. Februar 2004 gehabt, ausbezahlt worden seien aber Fr. 43'584.00. Der Rückforderungsanspruch der Kasse belaufe sich unter Berücksichtigung der vor 1. November 1999 bereits verjährten Ansprüche somit auf Fr. 7'837.50. Zudem wurde die Arbeitgeberin aufgefordert zu kontrollieren, ob das Geld dem Versicherten in diesem Umfang weitergeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 1. November 2004 teilte die Arbeitgeberin mit, dass sämtliche Kinderzulagen an den Arbeitnehmer weitergeleitet worden seien.