{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-184_2005-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_184_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8bad5e0e3ccc0722fe637d5df5af84190a670b9d3cf7f7f24d60531c6c25b041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8bad5e0e3ccc0722fe637d5df5af84190a670b9d3cf7f7f24d60531c6c25b041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_184", "Checksum": "663d5846b9d70a2728d410eb124edae2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.02.2005 S 2004 184"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b des\nBundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gelten Kinder- und\nAusbildungszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen ebenfalls als\nversicherter Verdienst. Sowohl das Taggeld als auch die Invalidenrente des\nUnfallversicherers betragen bei voller Arbeitsunfähigkeit bzw. bei\nVollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1, Art. 20 Abs.\n1 UVG). Werden zusätzliche Leistungen der AHV oder IV ausgerichtet, so\nerhält der Versicherte von der UV eine Komplementärentschädigung bis zu\n90 % des versicherten Verdienstes (Art. 20 Abs. 2 UVG). Bei einer teilweisen\nArbeitsunfähigkeit werden die Zulagen pro rata gekürzt.\nb) Verschiedene kantonale Familienzulagegesetze sehen bei Unfällen\nLeistungen während 1 bis 12 Monaten vor. Eine solche Regelung ermöglicht\neine Leistungskumulation, da die UVG-Taggelder bereits bis 80 % der\nFamilienzulagen enthalten. Andere Kantone, so der Kanton Graubünden,\ngarantieren die Ausrichtung der Zulagen lediglich unter der Bedingung, dass\nVersicherungsleistungen diese nicht bereits decken (ZAK 1985 S. 504, 510).\n\nc) Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem\nLohnanspruch. Bei bestehendem Dienstverhältnis wird die Dauer des\nAnspruches auf den Monat des Wegfalles der Lohnzahlung und den Monat\nder Wiederaufnahme der Arbeit beschränkt. Taggeld- und IV-Rentenbezüger\nhaben deshalb gemäss dem Gesetz über Familienzulagen keinen Anspruch\nauf die Ausrichtung derselben.\n\nd) Die Leitidee der Gesetzgebers bezüglich der Bezugsberechtigung von\nFamilienzulagen war zu verhindern, dass für ein bestimmtes Kind mehr als\neine Zulage derselben Art gestützt auf vergleichbare Zulagensysteme\nausgerichtet und damit mehr als 100 % der Kinderzulagen bezogen werden\nkönnen.\n\n3. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich,\ndie bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung\nhaben (BGE 123 V 71 Erw. 2 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall ist der\nAnspruch auf Zulagen für den Zeitraum vom 1992 - 2004 zu beurteilen. Damit\nkommt das alte kantonale Familienzulagegesetz (FZG) vom 26. Oktober 1958\nzur Anwendung, welches bis 31. Dezember 2004 in Kraft war. Gemäss Art.\n15 FZG waren Verfügungen der Familienausgleichskassen direkt beim\nVerwaltungsgericht anfechtbar. Für die Rückerstattung unrechtmässig\nbezogener Leistungen war nach Art. 3 Abs. 1 lit. a FZG das Bundesgesetz\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) über die\nRückerstattung unrechtmässig bezogener Renten sinngemäss anwendbar,\nwelches per 1. Januar 2003 in dieser Frage durch das Bundesgesetz über\nden Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) abgelöst worden\nist.\n4. a) Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 22\nAbs. 2 lit. b UVG seit 1. Oktober 1993 über die UV-Rente Familienzulagen\nausbezahlt. Eine Kumulation von Familienzulagen ist gegeben, wenn dem\nVersicherten neben dieser Abgeltung eine weitere volle Familienzulage\nausbezahlt würde. Keine Kumulation bzw. kein Bezug von mehr als einer\nvollen Kinderzulage liegt vor, wenn die mit der Rente ausbezahlten\nKinderzulagen durch eine anteilsmässige Kinderzulage gemäss\nFamilienzulagegesetz ergänzt wird. Im vorliegenden Fall wurden durch die\nFestlegung der Taggelder bzw. Rente auf 50 % des versicherten Verdienstes\ndie mitversicherten Kinderzulagen ebenfalls zu 50 % vergütet. Zusammen mit\nden zu 100% ausgerichteten Familienzulagen durch die Ausgleichskasse\nwurden damit ab dem 1. Oktober 1993 150% der dem Beschwerdeführer\nzustehenden Familienzulagen ausgerichtet. Ihm wurden damit während\ndieses Zeitraums seitens der Kasse 50% zuviel an Familienzulagen\nausbezahlt.\n\nb) Der Rückerstattungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die\nVersicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit\ndem Ablauf von 5 Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art.\n78 AHVV und Art. 25 Abs.2 ATSG).\n\nc) Die Verjährung wurde nachdem die Kasse im Oktober 2004 den Sachverhalt\nermittelte, korrekt berücksichtigt, so dass die Rückzahlungsverfügung ihrer\nHöhe und in ihrem Bestand ab dem 1. November 1999 bis 29. Februar 2004\nmit Fr. 7'837.50 gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer bringt denn auch\nnicht vor, dass die entsprechende Berechnung in irgend einem Punkt nicht\nrichtig erfolgt sei. Solches ergibt sich auch aus den Akten nicht. Damit ist die\nRückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse zu Recht erfolgt und zu\nbestätigen.\n\n"}