{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-184_2005-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_184_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8bad5e0e3ccc0722fe637d5df5af84190a670b9d3cf7f7f24d60531c6c25b041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8bad5e0e3ccc0722fe637d5df5af84190a670b9d3cf7f7f24d60531c6c25b041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_184", "Checksum": "663d5846b9d70a2728d410eb124edae2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.02.2005 S 2004 184"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Er steht in einem\nungekündigtem Arbeitsverhältnis mit dem … in … Seit einem Unfall am 10.\nJanuar 1992 ist der Versicherte ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Ab dem 1.\nJanuar 1992 bezog … von der Familienausgleichskasse … Familienzulagen\nfür seine Kinder …, geboren am 13. September 1979, und …, geboren am 12.\nMai 1983, im Umfang von 100%.\n\nb) Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 forderte die Ausgleichskasse … vom\nArbeitgeber des Versicherten die Rückerstattung von zuviel bezogenen\nFamilienzulagen. Anlässlich einer Kontrolle der Anspruchsberechtigung auf\nFamilienzulagen sei festgestellt worden, dass der Versicherte seit 1993\nAnspruch auf eine Invalidenrente habe. Der Anspruch auf Zulagen sei bei\nUnfall beschränkt, nachdem in den Leistungen der Unfallkasse bereits 80%\nder Familienzulagen eingerechnet seien. Demzufolge müsse die\nFamilienausgleichskasse ihre Leistungen dementsprechend reduzieren, da\nansonsten zuviel Zulagen ausbezahlt würden. Die Kasse sei nie über die\nArbeitsunfähigkeit des Versicherten informiert worden, obwohl in allen\nMitteilungen immer auf die Auskunftspflicht des Arbeitgebers hingewiesen\nworden sei. Infolgedessen hätte der Versicherte einen Anspruch auf Fr.\n19'222.50 vom 1. Januar 1992 bis 29. Februar 2004 gehabt, ausbezahlt\nworden seien aber Fr. 43'584.00. Der Rückforderungsanspruch der Kasse\nbelaufe sich unter Berücksichtigung der vor 1. November 1999 bereits\nverjährten Ansprüche somit auf Fr. 7'837.50. Zudem wurde die Arbeitgeberin\naufgefordert zu kontrollieren, ob das Geld dem Versicherten in diesem\nUmfang weitergeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 1. November 2004 teilte\ndie Arbeitgeberin mit, dass sämtliche Kinderzulagen an den Arbeitnehmer\nweitergeleitet worden seien. Die Familienausgleichskasse forderte den\nVersicherten mit gleichlautendem Schreiben vom 8. November 2004 auf, den\nBetrag von Fr. 7'837.50 innert 30 Tagen zu überweisen. Der Versicherte\nersuchte daraufhin, ohne Stellung zu nehmen, um eine einsprachefähige\nVerfügung.\n\nc) Am 3. Dezember 2004 erliess die Kasse eine Rückerstattungsverfügung,\nwonach der Versicherte vom 13. Januar 1992 bis 31. Januar 1992 einen\nAnspruch auf 20% der gesetzlichen Kinderzulagen im Kanton Graubünden,\nvom 1. Februar 1992 bis 30. September 1993 keinen Anspruch auf\nKinderzulagen über ihre Kasse und vom 1. Oktober 1993 bis 29. Februar 2004\neinen Anspruch auf 50% der gesetzlichen Kinderzulagen habe. Die daher\nzuviel ausbezahlten und noch nicht verjährten Zulagen vom 1. November\n1999 bis 29. Februar 2004 in der Höhe von Fr. 7'837.50 seien unter\nBerücksichtigung der Verjährung zurückzuerstatten. Gleichzeitig wurde der\nVersicherte darauf hingewiesen, dass er in Bezug auf seine Arbeitsunfähigkeit\ndie Informationspflicht gegenüber der Kasse verletzt habe.\n\n2. a) Dagegen erhob der Versicherte am 15. Dezember 2004 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihm die Rückforderung\nzu erlassen. Seine Arbeitgeberin sei immer über seine Arbeitsfähigkeit auf\ndem Laufenden gewesen und er habe die Lohnauszahlungen im guten\nGlauben auf deren Richtigkeit entgegengenommen. Zudem sei die\nKorrespondenz mit der Kasse über die Arbeitgeberin gelaufen und er habe\ndavon keine Kenntnis gehabt. Das Schreiben vom 8. November 2004 sei die\nerste Information, die er von der Kasse erhalten habe. Eine Rückzahlung der\ngeforderten Summe würde für ihn einen Härtefall darstellen.\n\nb) Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2005 beantragte die Kasse Abweisung der\nBeschwerde. Es wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen\nimmer im guten Glauben entgegengenommen habe. Im vorliegenden Fall sei\nder Versicherte als arbeitnehmender Bezüger gehalten gewesen, seine\nArbeitsunfähigkeit umgehend der Kasse mitzuteilen. Er habe daher seine\nMeldepflicht verletzt. Der weiter geltend gemachte Härtefall liege nicht vor\nangesichts des Umstandes, dass die Kasse von den zuviel ausbezahlten\nBeträgen in Höhe von Fr. 15'675.00 nur Fr. 7'387.50 (recte 7'837.50)\nzurückfordere. Gesetzlich sei die Kasse nicht verpflichtet, einen Härtefall zu\nprüfen. Zudem sei die Gutgläubigkeit als weitere Voraussetzung nicht erfüllt.\nSofern das Gericht anderer Meinung sei, wurde ein Formular betreffend\nAngaben der wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte um Weiterleitung an\nden Beschwerdeführer beigelegt.\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen,\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 3.\nDezember 2004. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu\nRecht zur Rückerstattung von Fr. 7'837.50 zuviel bezogenen Familienzulagen\nverpflichtet wurde.\n\n"}