Dies ist im vorliegenden Fall jedoch der Kernpunkt. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid ging es um die Sanktion bei unwahren Angaben des Versicherten gegenüber der Arbeitslosenkasse, was mit der vorliegenden Problematik in keiner Weise im Zusammenhang steht. Beim Verweis auf ARV 1953 Nr. 109 schliesslich muss es sich um ein Versehen handeln. Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung resp. der Einspracheentscheid sowohl im Bestand als auch in der Höhe der verfügten Einstelltage als gerechtfertigt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.