Die vom Beschwerdeführer angeführten Präjudizien sind im Übrigen nicht einschlägig. In ARV 176 Nr. 4 spielte der Umstand eine Rolle, dass die Spannungen am Arbeitsplatz nicht allein dem Beschwerdeführer angelastet werden konnten, weswegen ein mittelschweres Verschulden angenommen wurde. Zudem war in diesem Entscheid nicht zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer sich gegen die Kündigung zur Wehr setzte. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch der Kernpunkt.