b) Die Vorinstanz erachtete aufgrund der obgenannten Bemessungskriterien eine Einstellungsdauer von 48 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers als angemessen. In Würdigung aller Umstände hat sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens auf einen schweren Verschuldensgrad erkannt und innerhalb dieses Strafrahmens den Versicherten zu Recht im Umfang von 48 Tagen (mittlerer Bereich des schweren Verschuldens) in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die vom Beschwerdeführer angeführten Präjudizien sind im Übrigen nicht einschlägig.