Zur Bemessung des massgebenden Verschuldungsgrades können die in Art. 63 StGB für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person zu berücksichtigen sind (Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 50). Dabei ist massgeblich, ob dem Versicherten aus der Sicht der damaligen Verhältnisse ein Vorwurf gemacht werden kann (Spühler, a. a. O., S. 51).