Auch aus seinem nach der Kündigung gezeigten Verhalten muss der Schluss gezogen werden, dass er die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als rechtmässig erachtete und damit auch die Gründe für die Entlassung anerkannt hat. Folglich sind die Kündigung und die daraus resultierende Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung als begründet zu qualifizieren.