dies hat er jedoch unterlassen. Der Beschwerdeführer führt in seinen Rechtsschriften zwar aus, was an der fristlosen Kündigung nicht in Ordnung gewesen sei; diese Vorhalte hätte er jedoch gegenüber seiner vormaligen Arbeitgeberin erheben müssen. Auch aus seinem nach der Kündigung gezeigten Verhalten muss der Schluss gezogen werden, dass er die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als rechtmässig erachtete und damit auch die Gründe für die Entlassung anerkannt hat.