c) Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und damit den Grund zur Entlassung gesetzt hat, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts offen bleiben, da er die aus seiner Sicht ungerechtfertigte fristlose Kündigung akzeptiert und nicht angefochten hat. Zwar hätte der Beschwerdeführer nicht unbedingt ein arbeitsgerichtliches Verfahren einleiten, jedoch auf eine andere Art und Weise sein Nichteinverständnis mit der ausgesprochenen Kündigung kundtun müssen; dies hat er jedoch unterlassen.