b) In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist. Die Arbeitgeberin hat die fristlose Kündigung damit begründet, dass der Versicherte trotz Verwarnung, entgegen klarer Weisung und ohne Bericht an die zuständigen Vorgesetzten seine Arbeit nicht angetreten hat.