Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien muss derart gestört sein, dass die sofortige fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg erscheint. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (ARV 1995, Nr. 18). Überdies kann der Versicherte, der eine fristlose oder eine fristmissachtende Kündigung akzeptiert, den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllen (VGU S 03 16; ARV 1986 Nr. 34; VGE 752/94).