337 oder Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vorausgesetzt (ARV 1981, Nr. 11). Es genügt, dass das allgemeine Verhalten des Versicherten Anlass zur Kündigung oder Entlassung gegeben hat, ohne dass Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben müssen (ARV 1982 N 4; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich, 1998, S. 107). Zweifellos berechtigten Anlass zur Kündigung gibt jedoch, wer einen wichtigen Grund zur ausserordentlichen Kündigung schafft. Gemäss Art.