Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände führe die Akzeptanz einer fristlosen Kündigung jedoch nicht zwingend zu einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (ARV 1976, Nr. 4 S. 21). Ein schweres Verschulden sei beispielsweise dann bejaht worden, wenn sich der Arbeitnehmer schwere Verfehlungen, die annähernd strafrechtliche Relevanz haben, habe zuschulden kommen lassen (ARV 1953, Nr. 109 S. 66; BGE 123 V 154, E3d). Vorliegend sei jedoch keinesfalls eine solch schwere Verfehlung begangen worden.