c AVIV) vor. Aus diesem Grund müsse die Zahl der Einstelltage nach unten korrigiert werden. Die Arbeitslosenkasse stelle in ihrem Entscheid einzig und allein auf die Tatsache ab, dass der Beschwerdeführer die fristlose Kündigung akzeptiert und sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt habe. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, er habe seine Arbeitslosigkeit in grober Weise selber verschuldet oder sich ein schweres Verschulden selber eingestanden. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände führe die Akzeptanz einer fristlosen Kündigung jedoch nicht zwingend zu einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (ARV 1976, Nr. 4 S. 21).