7. Am 15. Dezember 2004 erhob die Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde. Er hielt im Wesentlichen an seiner Darstellung gemäss Einsprache fest und führte zudem an, es lägen Gründe vor, welche bei analoger Anwendung von Art. 63 StGB sein Verschulden als weniger schwer erscheinen liessen (Probleme am Arbeitsplatz, schwere Erkrankung der Ehefrau, sehr gute Leistungen im Betrieb). Es liege im vorliegenden Fall höchstens ein mittelschweres Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV, allenfalls auch ein schweres Verschulden im unteren Bereich (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) vor.