45 Abs. 3 AVIV liege ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben habe. Zur Bemessung des massgebenden Verschuldensgrades könnten die in Art. 63 StGB für die Strafzumessung genannten Kriterien analog herangezogen werden. In Berücksichtigung aller Tatsachen rechtfertige sich eine Einstellung im mittleren Bereich des schweren Verschuldens, womit die Einstellungsdauer korrekt festgelegt worden sei.