Es könne offengelassen werden, ob sein Verhalten eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstelle und er Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben habe; der Versicherte habe es jedenfalls unterlassen, sich gegen die aus seiner Sicht ungerechtfertigte fristlose Kündigung zur Wehr zu setzen. Er hätte jedoch auf irgendeine Weise sein Nichteinverständnis mit der Kündigung kundtun müssen. Daher müsse geschlossen werden, dass er die fristlose Kündigung akzeptiert und als rechtmässig erachtet habe. Aus diesem Grund gelte seine Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet. Gemäss (recte) Art. 45 Abs. 3