6. Mit Datum vom 16. November 2004 wies die Arbeitslosenkasse Graubünden die Einsprache ab. Zur Begründung hielt die Kasse zusammenfassend fest, dass der Versicherte am 25. Juni 2004 die Arbeit auf der Frühschicht verweigert habe, daraufhin verwarnt worden sei und schliesslich die Frühschicht am darauffolgenden Tag wiederum nicht angetreten habe. Es könne offengelassen werden, ob sein Verhalten eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstelle und er Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben habe;