Angesichts der schweren Lebenssituation, in der er sich befunden habe, sei in seinem Verhalten kein schweres Verschulden zu erblicken, sondern höchstens ein leichtes oder mittelschweres. Schliesslich bewirke eine fristlose Entlassung die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weshalb seiner Auffassung nach jede weitere Arbeitspflicht entfalle und es sich erübrige, die Arbeit nochmals anzubieten oder gegen die fristlose Entlassung zu protestieren. Dass er sich gegen die fristlose Entlassung nicht zur Wehr gesetzt habe, heisse noch nicht, dass er sie vorbehaltlos akzeptiere.