4. Mit Verfügung vom 6. August 2004 stellte die Arbeitslosenkasse Graubünden den Versicherten für 48 Tage ab dem 29. Juni 2004 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Die Anstellung sei ihm nach erfolglosen Verwarnungen am 28. Juni 2004 fristlos gekündigt worden. Die fristlose Kündigung habe er angenommen, womit er gleichzeitig die ihm zur Last gelegten Anschuldigungen akzeptiert habe. Insofern habe er seine Arbeitslosigkeit in grober Weise selbst verschuldet. 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 10. September 2004 Einsprache und beantragte eine Reduktion der Einstellungsdauer.