Am nächsten Tag sei er dann wiederum nicht zur Arbeit erschienen. Nach Auffassung des Versicherten hätte die Geschäftsleitung aufgrund der gegebenen Umstände (Mühe mit der neuen Schicht, Krankheit seiner Ehefrau) seiner Bitte um Schichtwechsel stattgeben müssen. Er sehe sein Verhalten nicht als Arbeitsverweigerung.