Zu dieser erschien … wiederum nicht, worauf die … AG das Arbeitsverhältnis mit ihm am 28. Juni 2004 fristlos auflöste. 3. Am 30. Juni 2004 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung sowie zur Arbeitsvermittlung bei der Arbeitslosenkasse Graubünden an. Mit Schreiben vom 28. Juli 2004 wurde er im Hinblick auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Stellungnahme aufgefordert. In dieser Stellungnahme vom 30. Juli 2004 hielt der Versicherte fest, er sei 1993 in die … AG eingetreten und dort stets ein geschätzter Mitarbeiter gewesen.