{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-183_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_183_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcf30cb3a72cd6eee083b09311f76437bc7491b3d590c46bf5502db49923714a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcf30cb3a72cd6eee083b09311f76437bc7491b3d590c46bf5502db49923714a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_183", "Checksum": "779674711c47d803277e0d691adea772"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 183"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Gemäss Art.\n30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens der versicherten\nPerson und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Gestützt auf Art.\n45 Abs. 2 lit. a – c AVIV beträgt die Einstellung bei leichtem Verschulden 1 bis\n15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem\nVerschulden 31 bis 60 Tage. Zur Bemessung des massgebenden\nVerschuldungsgrades können die in Art. 63 StGB für die Strafzumessung\nangeführten Kriterien analog herangezogen werden, wobei die Beweggründe,\ndas Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person zu\nberücksichtigen sind (Spühler, Grundriss des\nArbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 50). Dabei ist massgeblich,\nob dem Versicherten aus der Sicht der damaligen Verhältnisse ein Vorwurf\ngemacht werden kann (Spühler, a. a. O., S. 51). Das Verwaltungsgericht sollte\nsich bei der Beurteilung der Einstellungsdauer zurückhalten, da den\nVerfügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Die\nEinstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit dient im übrigen nicht\nder Bestrafung der versicherten Person, sondern sie soll dazu anhalten, einen\nTeil des von ihr schuldhaft verursachten Schadens selber zu tragen (Chopard,\na. a. O., S. 169).\n\nb) Die Vorinstanz erachtete aufgrund der obgenannten Bemessungskriterien\neine Einstellungsdauer von 48 Tagen dem Verschulden des\nBeschwerdeführers als angemessen. In Würdigung aller Umstände hat sie\nnach Auffassung des Verwaltungsgerichts in pflichtgemässer Ausübung ihres\nErmessens auf einen schweren Verschuldensgrad erkannt und innerhalb\ndieses Strafrahmens den Versicherten zu Recht im Umfang von 48 Tagen\n(mittlerer Bereich des schweren Verschuldens) in der Anspruchsberechtigung\neingestellt. Die vom Beschwerdeführer angeführten Präjudizien sind im\nÜbrigen nicht einschlägig. In ARV 176 Nr. 4 spielte der Umstand eine Rolle,\ndass die Spannungen am Arbeitsplatz nicht allein dem Beschwerdeführer\nangelastet werden konnten, weswegen ein mittelschweres Verschulden\nangenommen wurde. Zudem war in diesem Entscheid nicht zu beurteilen, ob\nder Beschwerdeführer sich gegen die Kündigung zur Wehr setzte. Dies ist im\nvorliegenden Fall jedoch der Kernpunkt. In dem vom Beschwerdeführer\nzitierten Bundesgerichtsentscheid ging es um die Sanktion bei unwahren\nAngaben des Versicherten gegenüber der Arbeitslosenkasse, was mit der\nvorliegenden Problematik in keiner Weise im Zusammenhang steht. Beim\nVerweis auf ARV 1953 Nr. 109 schliesslich muss es sich um ein Versehen\nhandeln.\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene\nEinstellungsverfügung resp. der Einspracheentscheid sowohl im Bestand als\nauch in der Höhe der verfügten Einstelltage als gerechtfertigt. Die dagegen\nerhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.\n\n5. Da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 103 Abs. 4 AVIG i. V.\nm. Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen (BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist,\nwerden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}