{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-183_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_183_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcf30cb3a72cd6eee083b09311f76437bc7491b3d590c46bf5502db49923714a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcf30cb3a72cd6eee083b09311f76437bc7491b3d590c46bf5502db49923714a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_183", "Checksum": "779674711c47d803277e0d691adea772"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 183"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht\nwegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 48 Tage in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt wurde.\n\n2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nmuss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit\nUnterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um\nArbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Es handelt sich dabei um\neine gesetzliche Umschreibung der in allen Bereichen des\nSozialversicherungsrechts geltenden Schadenminderungspflicht (ARV 1980,\nN 44).\n\n3. a) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden\narbeitslos geworden ist. Nach Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n(AVIV; SR 837.02) gilt die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet, wenn der\nVersicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung\narbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des\nArbeitsverhältnisses gegeben hat. Dabei werden keine wichtigen Gründe im\nSinne von Art. 337 oder Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen\nObligationenrechts (OR) vorausgesetzt (ARV 1981, Nr. 11). Es genügt, dass\ndas allgemeine Verhalten des Versicherten Anlass zur Kündigung oder\nEntlassung gegeben hat, ohne dass Beanstandungen in beruflicher Hinsicht\nvorgelegen haben müssen (ARV 1982 N 4; Chopard, Die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung, Zürich, 1998, S. 107). Zweifellos berechtigten Anlass\nzur Kündigung gibt jedoch, wer einen wichtigen Grund zur ausserordentlichen\nKündigung schafft. Gemäss Art. 337 Abs. 1 OR kann jedes Arbeitsverhältnis\nfristlos durch ausserordentliche Kündigung aufgelöst werden, wenn ein\nwichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand,\nbei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die\nFortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art.\n337 Abs. 2 OR). Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien muss derart\ngestört sein, dass die sofortige fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nals einziger Ausweg erscheint. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung\nkann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte\nVerhalten klar feststeht (ARV 1995, Nr. 18). Überdies kann der Versicherte,\nder eine fristlose oder eine fristmissachtende Kündigung akzeptiert, den\nTatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs.\n1 lit. a AVIG erfüllen (VGU S 03 16; ARV 1986 Nr. 34; VGE 752/94).\n\nb) In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen\ndem Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin mit sofortiger Wirkung\naufgelöst worden ist. Die Arbeitgeberin hat die fristlose Kündigung damit\nbegründet, dass der Versicherte trotz Verwarnung, entgegen klarer Weisung\nund ohne Bericht an die zuständigen Vorgesetzten seine Arbeit nicht\nangetreten hat.\n\nc) Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine arbeitsvertraglichen Pflichten\nverletzt und damit den Grund zur Entlassung gesetzt hat, kann nach\nAuffassung des Verwaltungsgerichts offen bleiben, da er die aus seiner Sicht\nungerechtfertigte fristlose Kündigung akzeptiert und nicht angefochten hat.\nZwar hätte der Beschwerdeführer nicht unbedingt ein arbeitsgerichtliches\nVerfahren einleiten, jedoch auf eine andere Art und Weise sein\nNichteinverständnis mit der ausgesprochenen Kündigung kundtun müssen;\ndies hat er jedoch unterlassen. Der Beschwerdeführer führt in seinen\nRechtsschriften zwar aus, was an der fristlosen Kündigung nicht in Ordnung\ngewesen sei; diese Vorhalte hätte er jedoch gegenüber seiner vormaligen\nArbeitgeberin erheben müssen. Auch aus seinem nach der Kündigung\ngezeigten Verhalten muss der Schluss gezogen werden, dass er die fristlose\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses als rechtmässig erachtete und damit auch\ndie Gründe für die Entlassung anerkannt hat. Folglich sind die Kündigung und\ndie daraus resultierende Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet und die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung als begründet zu qualifizieren.\n\n"}