{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-183_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_183_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcf30cb3a72cd6eee083b09311f76437bc7491b3d590c46bf5502db49923714a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcf30cb3a72cd6eee083b09311f76437bc7491b3d590c46bf5502db49923714a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_183", "Checksum": "779674711c47d803277e0d691adea772"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 183"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 01.03.2005 S 2004 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:07:29", "Checksum": "f893a4dfcb753b05b0566f56c9df2f9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 183\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n4. Mit Verfügung vom 6. August 2004 stellte die Arbeitslosenkasse Graubünden\nden Versicherten für 48 Tage ab dem 29. Juni 2004 wegen\nselbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Die\nAnstellung sei ihm nach erfolglosen Verwarnungen am 28. Juni 2004 fristlos\ngekündigt worden. Die fristlose Kündigung habe er angenommen, womit er\ngleichzeitig die ihm zur Last gelegten Anschuldigungen akzeptiert habe.\nInsofern habe er seine Arbeitslosigkeit in grober Weise selbst verschuldet.\n5. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 10. September 2004\nEinsprache und beantragte eine Reduktion der Einstellungsdauer. Zur\nBegründung führte er aus, er sei über 11 Jahre ein sehr gewissenhafter und\nzuverlässiger Arbeiter gewesen. Im neuen Team habe er sich nie wohl gefühlt.\nDieses Gefühl habe sich ab Mitte April 2004 verstärkt, weil oberflächlich\ngearbeitet und ein rüder Umgangston gepflegt worden sei. Er habe seine\nVorgesetzten mehrmals auf die Problematik aufmerksam gemacht und um\nVersetzung gebeten. Das Verbleiben an diesem Arbeitsplatz habe sich\nnegativ auf seine psychische und physische Verfassung ausgewirkt. Hinzu sei\ndie Erkrankung seiner Ehefrau gekommen. Aus diesen Gründen sei er am 25.\nund 26. Juni 2004 nicht zur Arbeit erschienen. Angesichts der schweren\nLebenssituation, in der er sich befunden habe, sei in seinem Verhalten kein\nschweres Verschulden zu erblicken, sondern höchstens ein leichtes oder\nmittelschweres. Schliesslich bewirke eine fristlose Entlassung die rechtliche\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses, weshalb seiner Auffassung nach jede\nweitere Arbeitspflicht entfalle und es sich erübrige, die Arbeit nochmals\nanzubieten oder gegen die fristlose Entlassung zu protestieren. Dass er sich\ngegen die fristlose Entlassung nicht zur Wehr gesetzt habe, heisse noch nicht,\ndass er sie vorbehaltlos akzeptiere. Insbesondere könne daraus nicht auf eine\nin grober Weise selbstverschuldete Arbeitslosigkeit geschlossen werden.\n\n6. Mit Datum vom 16. November 2004 wies die Arbeitslosenkasse Graubünden\ndie Einsprache ab. Zur Begründung hielt die Kasse zusammenfassend fest,\ndass der Versicherte am 25. Juni 2004 die Arbeit auf der Frühschicht\nverweigert habe, daraufhin verwarnt worden sei und schliesslich die\nFrühschicht am darauffolgenden Tag wiederum nicht angetreten habe. Es\nkönne offengelassen werden, ob sein Verhalten eine Verletzung\narbeitsvertraglicher Pflichten darstelle und er Anlass zur fristlosen Kündigung\ngegeben habe; der Versicherte habe es jedenfalls unterlassen, sich gegen die\naus seiner Sicht ungerechtfertigte fristlose Kündigung zur Wehr zu setzen. Er\nhätte jedoch auf irgendeine Weise sein Nichteinverständnis mit der Kündigung\nkundtun müssen. Daher müsse geschlossen werden, dass er die fristlose\nKündigung akzeptiert und als rechtmässig erachtet habe. Aus diesem Grund\ngelte seine Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet. Gemäss (recte) Art. 45 Abs.\n3 AVIV liege ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne\nentschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer\nneuen aufgegeben habe. Zur Bemessung des massgebenden\nVerschuldensgrades könnten die in Art. 63 StGB für die Strafzumessung\ngenannten Kriterien analog herangezogen werden. In Berücksichtigung aller\nTatsachen rechtfertige sich eine Einstellung im mittleren Bereich des\nschweren Verschuldens, womit die Einstellungsdauer korrekt festgelegt\nworden sei.\n\n7. Am 15. Dezember 2004 erhob die Versicherte gegen diesen\nEinspracheentscheid Beschwerde. Er hielt im Wesentlichen an seiner\nDarstellung gemäss Einsprache fest und führte zudem an, es lägen Gründe\nvor, welche bei analoger Anwendung von Art. 63 StGB sein Verschulden als\nweniger schwer erscheinen liessen (Probleme am Arbeitsplatz, schwere\nErkrankung der Ehefrau, sehr gute Leistungen im Betrieb). Es liege im\nvorliegenden Fall höchstens ein mittelschweres Verschulden im Sinne von\nArt. 45 Abs. 2 lit. b AVIV, allenfalls auch ein schweres Verschulden im unteren\nBereich (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) vor. Aus diesem Grund müsse die Zahl der\nEinstelltage nach unten korrigiert werden. Die Arbeitslosenkasse stelle in\nihrem Entscheid einzig und allein auf die Tatsache ab, dass der\nBeschwerdeführer die fristlose Kündigung akzeptiert und sich dagegen nicht\nzur Wehr gesetzt habe. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, er\nhabe seine Arbeitslosigkeit in grober Weise selber verschuldet oder sich ein\nschweres Verschulden selber eingestanden. Unter Berücksichtigung aller\nrelevanten Umstände führe die Akzeptanz einer fristlosen Kündigung jedoch\nnicht zwingend zu einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (ARV 1976, Nr.\n4 S. 21). Ein schweres Verschulden sei beispielsweise dann bejaht worden,\nwenn sich der Arbeitnehmer schwere Verfehlungen, die annähernd\nstrafrechtliche Relevanz haben, habe zuschulden kommen lassen (ARV 1953,\nNr. 109 S. 66; BGE 123 V 154, E3d). Vorliegend sei jedoch keinesfalls eine\nsolch schwere Verfehlung begangen worden.\n\n8. Mit Datum vom 18. Januar 2005 beantragte die Arbeitslosenkasse\nGraubünden die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verzichtete\nunter Verweis auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid auf eine\nVernehmlassung.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}