Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, bestellt der Gerichtspräsident auf Kosten des Staates eine anwaltliche Vertretung (Abs. 4). Die Beschwerdeführerin verfügt heute über brutto Fr. 3'400.00 und hat ihre Bedürftigkeit anhand von Unterlagen über die Einkommens- und Vermögenssituation nachgewiesen. Die unentgeltliche Prozessführung wird ihr daher gewährt.