Anspruchsberechtigung, sie verhalte sich mit anderen Worten konstant gesetzwidrig und sei nicht gewillt, in Zukunft anders zu entscheiden (ARV 1998 Nr. 44 S. 254 E. 3). Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der geltenden Praxis damit vom 1. April 2004 bis 13. September 2004 zu Recht als nicht vermittlungsfähig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG eingestuft. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.