Als Begründung wird die ehemalige Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin angeführt, die die gleichen Arbeitszeiten hat und von der Arbeitslosenkasse nicht als vermittlungsunfähig eingestuft wurde. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ihre diesbezügliche Vorbringen durch nichts belegt und insbesondere nicht dartun kann, ob die Situation der anderen Arbeitslosen überhaupt mit der ihrigen vergleichbar ist, was vorauszusetzen wäre, besteht kein Grund zur Annahme, die Arbeitslosenkasse verfüge gegenüber anderen Leistungsansprechern unter denselben Voraussetzungen in ständiger Praxis keine Einstellung in der