6. Die Beschwerdeführerin verlangt im Hinblick auf ihre ehemalige Arbeitskollegin, deren Vermittlungsfähigkeit nicht abgesprochen worden ist, eine Gleichbehandlung im Unrecht. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtliche Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 122 II 446 E. 4a, mit Hinweisen). Die Versicherte meint diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt.