Nicht nachvollzogen kann der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Vermittlungsfähigkeit bereits ab dem Datum der ersten ablehnenden Verfügung am 21. Juli 2004 zu gewähren. Der Grund für die Feststellung der Vermittlungsfähigkeit gründet auf der Kündigung des Arbeitgebers vom 26. August 2004 und der nun offensichtliche Tatsache, dass die Beschwerdeführerin künftig für eine Vollzeitstelle zur Verfügung steht. Damit wäre höchstens eine Vermittlungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Kündigung möglich gewesen.