Obwohl sie bei Abgabe des Formulars für August 2004, unterzeichnet am 27. August 2004, bereits von ihrer Kündigung wusste, gab sie an, im gleichen Umfang Arbeit wie im Vormonat zu suchen. Angesichts der Pflicht der Versicherten Änderungen in der Vermittlungsfähigkeit der Kasse umgehend zu melden, hat die Vorinstanz zu Recht ab dem Datum der Kenntnisnahme, somit ab dem 14. September 2005, Vermittlungsfähigkeit angenommen. Nicht nachvollzogen kann der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Vermittlungsfähigkeit bereits ab dem Datum der ersten ablehnenden Verfügung am 21. Juli 2004 zu gewähren.