5. Die Beschwerdeführerin lässt weiter anbringen, die aufgrund der Einsprache ab 14. September 2004 bejahte Vermittlungsfähigkeit entbehre jeder Grundlage. Die Kasse wurde mit der Einsprache vom 14. September 2004 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin nun aufgrund der am 26. August 2004 von der Beschwerdeführerin entgegengenommenen Kündigung ab 30. September 2004 zu 100% arbeitslos werde.