So dass eine solche Auskunft nicht als falsch gewertet werden kann. Die Voraussetzungen einen Antrag auf Arbeitslosentaggelder einzureichen waren zweifellos erfüllt, ob die angemeldete Versicherte aber neben diesen Grundvoraussetzungen ein Anrecht auf Arbeitslosentaggelder hat, wird seitens des KIGA, nicht des Arbeitsamtes, geprüft. Die Auskünfte seitens des Arbeitsamtes gegenüber dem Arbeitgeber vermögen damit keinen Gutglaubensschutz auszulösen.