b) Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sich ihr Arbeitgeber beim Arbeitsamt erkundigt und erfahren habe, dass bei einer Änderungskündigung wie im vorliegenden Fall die Differenz des Lohnes durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt werde. Weitere Angaben wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht gemacht. So dass diesem Vorwurf - insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass diese Auskunft nicht gegenüber der Versicherten persönlich gemacht wurde - nicht weiter nachgegangen werden muss.