Werden von einer Verwaltungsbehörde in einer konkreten Situation und mit Bezug auf bestimmte Personen falsche Auskünfte erteilt, kann diese darauf behaftet werden, wenn sie zuständig war resp. sie zu Recht von der Rechtsunterworfenen als zuständig betrachtet wurde, die Rechtsunterworfene die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft, Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können.