Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie da nicht deutscher Muttersprache der Amtssprache nicht mächtig sei und damit den Sachverhalt nicht verstanden habe, nichts zu ändern. Das Schreiben der Versicherten vom 10. Mai 2004 ist in sehr gutem Deutsch abgefasst und aufgrund der klaren Aussagen findet sich kein Hinweis darauf, die Beschwerdeführerin habe den Sachverhalt nicht verstanden. 4. Zu prüfen ist im Folgenden die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz beruft.