3. a) Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben neben ihrer Teilzeittätigkeit als Servicefachangestellte im … zum Zeitpunkt der Anmeldung zu 75% erwerbstätig war. Gemäss eigenen Angaben war sie jede zweite Woche während täglich 3.5 Stunden vermittlungsfähig. Wobei sie mit Schreiben vom 10. Mai 2004 betont, dass diese Zeit nur quasi fix sei, da sie Stellvertretungen für die Kollegin im Krankheitsfall und während deren Ferienabwesenheit übernehmen müsse.