d) Die Vermittlungsunfähigkeit einer teilweise arbeitslosen Person ist damit anzunehmen, wenn die Bedingungen, die hinsichtlich der Arbeitszeit an die gesuchte Teilzeitstelle gestellt werden, eine neue Beschäftigung verunmöglichen oder erheblich erschweren (ARV 1992 N 2 S. 74 E. 2). Zudem setzt die Vermittlungsfähigkeit voraus, dass die betroffene Person bereit und in der Lage ist, eine nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit (Art. 17 AVIG in Verbindung mit Art. 24 AVIG) jederzeit wieder abbrechen zu können, um eine feste beziehungsweise lukrativere Stelle antreten zu können (BGE 126 V 126 E. 2, 122 V 265).