In diesen Weisungen wurde auch auf die EVG-Rechtsprechung verwiesen und einige Entscheide zitiert (vgl. ALV-Praxis 96/3, Blatt 5/2 und 5/3). Massgebend ist dabei einzig der Zeitraum ab Anmeldung der Arbeitsvermittlung bis zum Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden Disposition, d.h. der Zeitraum vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung kann nicht berücksichtigt werden (vgl. EVG C 235/97 Erw. 2c. betr. VGE 171/97).