Zu prüfen sind jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die Stellensuchenden in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse so wie aller anderen Umstände. In diesen Weisungen wurde auch auf die EVG-Rechtsprechung verwiesen und einige Entscheide zitiert (vgl. ALV-Praxis 96/3, Blatt 5/2 und 5/3).