c) Mittels ALV-Praxis 96/3, Blatt 5 ff, erteilte das seco betreffend Vermittlungsfähigkeit von Versicherten, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert haben, Weisungen. Versicherte, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert haben und deshalb für eine neue Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stehen, gelten in der Regel nicht als vermittlungsfähig, da in einem solchen Fall die Aussichten, angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind.