1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 15. November 2004 und die zugrundeliegende Verfügung vom 21. Juli 2004. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Versicherten zu Recht die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde und sie in Folge in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 2. a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art.