d) Mit Duplik vom 25. Februar 2005 hielt das KIGA grundsätzlich an seinen Ausführungen fest. Der Entscheid, ob die Versicherte anspruchsberechtigt sei, liege im Zuständigkeitsbereich des KIGA. Die dazugehörenden Umstände hätten zunächst geprüft werden müssen. Dies dauere eine gewisse Zeit. Im Übrigen sei die Versicherte von ihrer RAV-Betreuerin über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt worden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in der Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: