Zudem habe die Beschwerdeführerin für ihr Schreiben vom 10. Mai 2004 fremde Hilfe in Anspruch genommen. Es gehe nicht an, erst ein halbes Jahr nach Beginn des Stempelns festzustellen, dass eigentlich gar kein Anspruch bestehe, weil keine Vermittlungsfähigkeit vorliege. Dies verstosse gegen Treu und Glauben.