Genau dies habe die Versicherte nicht gewollt. Der Anspruch der Versicherten sei erst ab dem 14. September 2004 bejaht worden, weil ab dem Zeitpunkt infolge Kündigung klar gewesen sei, dass die Versicherte ab diesem Zeitpunkt eine Vollzeitstelle annehmen könne. Ab diesem Zeitpunkt seien die Voraussetzungen für die Annahme eines Zwischenverdienstes erfüllt gewesen. Es treffe somit nicht zu, dass die Versicherte besser eine vollständige Kündigung gegen sich hätte verlangen sollen, um Anspruch auf einen Zwischenverdienst zu haben.