Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass es keinen Arbeitgeber gebe, der diese Arbeitszeiten akzeptieren könne. Zudem habe die Versicherte selber die gesuchte Tätigkeit lediglich auf Servicefachangestellte eingeschränkt, so dass der Vorwurf, die Kasse habe beim Potenzial des Arbeitsmarkts keine Branchen ausserhalb des Gastgewerbes in Erwägung gezogen, jeder Grundlage entbehre. Ob eine Reduktion der Arbeitszeit durch eine Änderungskündigung eine Arbeitslosenunterstützung auslöse, hänge davon ab, ob die Versicherte bereit sei, ihre Teilzeitstelle für eine 100%-Stelle aufzugeben. Genau dies habe die Versicherte nicht gewollt.